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Allgemeine Bedingungen für die Benutzung des Froggylands im Cabriolo. (Stand: 01.03.2006)
Mit dem Betreten vom Cabriolo Froggyland werden die nachstehenden Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung durch den Besucher (Eltern, sonstige Begleitpersonen und Kinder) anerkannt und ausdrücklich Gegenstand des Benutzungsvertrages.
Das Cabriolo Froggyland besteht aus mehreren Unterhaltungs- und Spielkomponenten, verschiedenen Kleinspielaktivitäten und einem Klettergerüst. Die Benutzung aller angebotenen Einrichtungen und Geräte erfolgt auf eigene Gefahr der Besucher und erfordert Rücksichtnahme auf die anderen Besucher, unbeschadet der Verpflichtung vom Froggyland, sämtliche Einrichtungen und Geräte in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
Kindern ist der Besuch im Cabriolo Froggyland nur in Begleitung ihrer Eltern oder eines anderen Aufsichtspflichtigen gestattet, es sei denn, die Eltern haben ausdrücklich auf dem dafür vorgesehenen Formular ihr Einverständnis mit dem Besuch durch das Kind ohne die Begleitung eines Aufsichtspflichtigen erklärt. Eine Übertragung der Aufsichtspflicht auf Froggyland Kinder oder deren Personal findet nicht statt. Das Personal im Cabriolo Froggyland ist für die Beaufsichtigung der Kinder nicht verantwortlich.
Eltern bzw. der sonstige Aufsichtspflichtige haften für ihre Kinder und sind sowohl für den Eintritt jeglicher Schäden an der Einrichtung und den Gerätschaften als auch für Personen- und Sachschäden bei Dritten verantwortlich.
Das Cabriolo Froggyland oder ihre Erfüllungsgehilfen haften für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Cabriolo Froggyland haftet nicht für selbst verschuldete Unfälle der Besucher, insbesondere nicht für Schäden, die auf eigener unsachgemäßer Behandlung und/oder Handhabung der Geräte oder sonstiger Spieleinrichtungen beruhen und/oder durch andere Besucher verursacht werden. Auch im Falle von höherer Gewalt und Zufall sowie Mängeln, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet Froggyland nicht.
Der Spielbereich vom Cabriolo Froggyland darf nicht mit Schuhen sondern nur mit Socken oder Strümpfen mit rutschfesten Sohlen betreten werden.
Zur Sicherheit aller Besucher dürfen Behälter und Gegenstände aus Glas sowie eigenes Spielzeug im Spielbereich nicht benutzt werden. Scharfe, spitze oder sonstige gefährliche Gegenstände dürfen nicht mitgeführt werden.
Das Essen und Trinken ist im Spielbereich nicht gestattet. Das Rauchen im Cabriolo Froggyland ist nicht gestattet.
Für Beschädigungen an der Bekleidung der Besucher, die bei der Benutzung der Einrichtungen und Geräte im Froggyland entstehen, haftet nicht das Cabriolo Froggyland. Eine Haftung für die in das Cabriolo Froggyland vom Besucher mitgebrachten Gegenstände, Geld Kleidung und sonstige Wertsachen wird nicht übernommen.
Sämtliche Einrichtungen im Froggyland sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhaften Verunreinigen, Beschädigung oder Verlust entliehener Sachen haftet der Besucher für den Schaden. Beschädigungen an der Einrichtung oder den Gerätschaften sowie entliehenen Gegenständen sind vom Besucher dem Personal unverzüglich anzuzeigen.
Den im Interesse der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit getroffenen Maßnahmen und Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten. Das von der Geschäftsführung hierzu bevollmächtigte Personal übt das Hausrecht innerhalb vom Cabriolo Froggyland aus. Es ist befugt, Besucher die die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden, andere Besucher belästigen, gegen die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, oder den Anordnungen des Personals nicht Folge leisten, aus dem Froggyland zu verweisen.
Der Zutritt zum Froggyland ist nicht gestattet für Personen mit ansteckenden Krankheiten oder offenen Wunden sowie Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen. Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Reutlingen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist vielmehr so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck, soweit zulässig, erreicht wird.